Beginnt der Arzt einen Patienten zu behandeln, so trägt er die Verantwortung darüber die richtige Behandlung zu wählen und durchzuführen, und ist weiter dazu verpflichtet die richtige
Behandlung nicht zu unterlassen. Rechtlich stellt der Vertrag über die ärztliche Behandlung zwischen Patient und Arzt in der Regel einen sogenannten Dienstvertrag dar. Dies ist der
Tatsache geschuldet, dass der menschliche Körper so komplex und individuell ist, dass die Wirkungsweise der Behandlung auch für den Arzt nicht vollständig beherrschbar ist.
Was bedeutet das für den Patienten, der sich fehlerhaft behandelt fühlt?
Der Patient geht zum Arzt, damit dieser seine Beschwerden bessert, und sie im Idealfall komplett verschwinden. Dies ist eine absolut nachvollziehbare Erwartungshaltung. Sollte sich die Situation
beim Patienten aber nicht verbessert haben, oder im schlimmsten Fall sogar verschlechtert, so stellt sich der Patient die Frage, ob der Arzt ihn nicht richtig behandelt hat, und ob der Arzt
hierfür auch haftbar gemacht werden kann.
Um diese Frage zu beantworten, muss man wissen, dass vom Arzt eine den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) entsprechende Durchführung der Behandlungs- oder
Untersuchungsmaßnahmen geschuldet ist. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Ein Heilerfolg kann grundsätzlich nicht garantiert werden und rechtlich betrachtet muss der Arzt das auch nicht.
Die Behandlung entspricht den Regeln der ärztlichen Kunst, wenn sie den medizinischen Standard, der zum Zeitpunkt der Behandlung bestand, unterschreitet. Eine nahezu ungreifbare Umschreibung für
den medizinischen Laien. Zur Bestimmung des medizinischen Standards –
gerade auch im jeweiligen Fachbereich – bedarf es eines medizinischen
Sachverständigen. Dieser kann dann im konkreten Fall erklären was der sogenannte Facharzt Standard gewesen wäre, und ob die Tätigkeit des Arztes den Qualitätsstandard entsprochen hat - oder
nicht.
In der Mehrheit der Fälle ist ein Gerichtsverfahren unumgänglich. Das Gericht beauftragt dann zur Klärung der medizinischen Fragen einen Gerichtsgutachter. Im Arzthaftungsrecht ist es meines
Erachtens erfolgsentscheidend, ob der mit dem Fall befasste Anwalt weiß, welche Fragen gestellt werden müssen. Das fängt schon beim Erstgespräch mit dem Mandanten an. Zur realistischen
Einschätzung der Erfolgsaussichten sind dem Mandanten die streitentscheidenden Fragen zu stellen. Das Erfordernis die „richtigen“ Fragen zu stellen zieht sich weiter in die Klageschrift
– auf deren Basis das Gericht mitunter die Beweisfragen an den
Gerichtsgutachter formuliert – bis in den Gerichtstermin, in dem
nicht selten auch auf unvorhergesehene Veränderungen reagiert werden muss. Hierzu bedarf es einiges an Erfahrung mit medizinischen Sachverhalten und ihre rechtliche Bewertung.
Gerne berate ich Sie umfassend und kompetent. Die Erstberatung erfolgt zeitunabhängig, unter Verwertung der vorliegenden Unterlagen und im Nachgang zum Gespräch dann mit einer schriftlichen
Bewertung. Weiter erhalten Sie einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise und eine Aufklärung zu den zu erwartenden Kosten.
Abgerechnet wird die Erstberatung mit einer Erstberatungsgebühr gemäß § 34 RVG in Höhe von € 250,00 netto zzgl. MwSt.= € 297,50.
Sofern eine Rechtsschutz-Versicherung vorhanden ist, trägt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.