Ihre Anwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Medizinrecht

Sowohl das Bank- und Kapitalmarktrecht als auch das Medizinrecht erfordern meines Erachtens zwischen Mandant und Anwalt ein besonders starkes Vertrauensverhältnis. Im Bank- und Kapitalmarktrecht betreut der Anwalt oft Mandanten, die die rechtlichen Gegebenheiten, in diesem hochkomplexen und schnelllebigen Rechtsgebiet, nicht durchschauen. Im Medizinrecht, gerade in Arzthaftungsfällen, sind es sehr emotional geprägte Sachverhalte.

 

Sich in diesen – persönlichen und oft auch sehr belastenden Fällen in "guten Händen" zu fühlen ist daher besonders wichtig. Offene Kommunikation, klare Abstimmungen zu jedem einzelnen Schritt, und ein starkes Band zwischen Mandant und Anwalt ist für mich der Grundstock für Erfolg. 

 

Ich bin spezialisiert auf Bankrecht und Medizinrecht. Über die Jahre konnte ich auch in anderen Bereichen Erfahrung sammeln, so dass ich Ihnen auch in folgenden Fällen als versierte Beraterin gerne zur Seite stehe:

  • Allgemeines Vertragsrecht
  • Mietrecht (insbesondere Räumungsklagen)
  • Regulierung von Unfallschäden (Sach- und Personenschaden)

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, gerne berate ich Sie in einem persönlichen Gespräch.

 


Über mich


Ich bin in München geboren und habe mein Studium der Rechtswissenschaften in Passau und München absolviert. Nach dem Referendariat in München wurde ich im Jahr 2010 als Rechtsanwältin zugelassen. Im Jahr 2015 wurde mir der Titel "Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht" verliehen. Ich habe die fachliche Qualifikation für den Titel "Fachanwältin für Medizinrecht" durch Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs im Jahr 2014 und der Bearbeitung der entsprechenden Anzahl an Fällen. Seit 2010 bin ich durchgehend selbständig als Anwältin tätig.

Ich habe hohe Anforderungen an meine berufliche Leistung und verstehe mich als Problemlöser. Dabei finde ich es wichtig auch Aspekte miteinzubeziehen, die vielleicht seitens der Mandanten noch nicht gesehen worden sind, um mögliche zukünftige negative Folgen erst gar nicht aufkommen zu lassen. Der Blick „über den Tellerrand“ gehört meines Erachtens zur professionellen Arbeit eines Rechtsanwalts. Selbstverständlich immer im stetigen und offenen Austausch mit der Mandantschaft.

Wenn Mandanten zu mir kommen, dann gewinnen sie den Eindruck, dass sie verstanden werden. Ein starkes Vertrauensverhältnis ist für mich eine unersetzbare Basis, um erfolgreich tätig zu werden. Sollte ich einmal nicht die passende Beraterin sein, dann teile ich das auch umgehend offen und ehrlich mit.



Rechtsgebiete

         

Medizinrecht

 

Hier stehen bei mir insbesondere folgende Tätigkeiten im Fokus:

  • Beratung & Vertretung von Krankenversicherungen in Regressprozessen
  • Beratung & Vertretung in (Zahn-) Arzthaftungsfällen bei Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Bank- & Kapitalmarktrecht

 

Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen mit Fachexpertise und Verhandlungsgeschick in folgenden Bereichen zur Seite:

  • Kreditvertragsrecht
  • Finanzberaterhaftung
  • Kapitalanlagen

Regulierung von Kfz-Unfällen
(mit/ohne Personenschaden)

Bei der Regulierung von (Kfz-) Unfällen insbesondere mit "Personenschaden" sind in der Regel Gutachten auszuwerten und Berechnungen anzustellen für Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für bestehende aber auch mögliche zukünftige Nachteile. 

Terminvertretung Anwälte

 

Gerne vertrete ich Kollegen kompetent und engagiert vor den Zivilgerichten in München, Rosenheim und Traunstein.



Aktuelles


Der ärztliche Behandlungsfehler

Beginnt der Arzt einen Patienten zu behandeln, so trägt er die Verantwortung darüber die richtige Behandlung zu wählen und durchzuführen, und ist weiter dazu verpflichtet die richtige Behandlung nicht zu unterlassen. Rechtlich stellt der Vertrag über die ärztliche Behandlung zwischen Patient und Arzt in der Regel einen sogenannten Dienstvertrag dar. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der menschliche Körper so komplex und individuell ist, dass die Wirkungsweise der Behandlung auch für den Arzt nicht vollständig beherrschbar ist.

 

Was bedeutet das für den Patienten, der sich fehlerhaft behandelt fühlt?

Der Patient geht zum Arzt, damit dieser seine Beschwerden bessert, und sie im Idealfall komplett verschwinden. Dies ist eine absolut nachvollziehbare Erwartungshaltung. Sollte sich die Situation beim Patienten aber nicht verbessert haben, oder im schlimmsten Fall sogar verschlechtert, so stellt sich der Patient die Frage, ob der Arzt ihn nicht richtig behandelt hat, und ob der Arzt hierfür auch haftbar gemacht werden kann.

 

Um diese Frage zu beantworten, muss man wissen, dass vom Arzt eine den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) entsprechende Durchführung der Behandlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen geschuldet ist. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Ein Heilerfolg kann grundsätzlich nicht garantiert werden und rechtlich betrachtet muss der Arzt das auch nicht.

 

Die Behandlung entspricht den Regeln der ärztlichen Kunst, wenn sie den medizinischen Standard, der zum Zeitpunkt der Behandlung bestand, unterschreitet. Eine nahezu ungreifbare Umschreibung für den medizinischen Laien. Zur Bestimmung des medizinischen Standards gerade auch im jeweiligen Fachbereich bedarf es eines medizinischen Sachverständigen. Dieser kann dann im konkreten Fall erklären was der sogenannte Facharzt Standard gewesen wäre, und ob die Tätigkeit des Arztes den Qualitätsstandard entsprochen hat - oder nicht.

 

In der Mehrheit der Fälle ist ein Gerichtsverfahren unumgänglich. Das Gericht beauftragt dann zur Klärung der medizinischen Fragen einen Gerichtsgutachter. Im Arzthaftungsrecht ist es meines Erachtens erfolgsentscheidend, ob der mit dem Fall befasste Anwalt weiß, welche Fragen gestellt werden müssen. Das fängt schon beim Erstgespräch mit dem Mandanten an. Zur realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten sind dem Mandanten die streitentscheidenden Fragen zu stellen. Das Erfordernis die „richtigen“ Fragen zu stellen zieht sich weiter in die Klageschrift auf deren Basis das Gericht mitunter die Beweisfragen an den Gerichtsgutachter formuliert bis in den Gerichtstermin, in dem nicht selten auch auf unvorhergesehene Veränderungen reagiert werden muss. Hierzu bedarf es einiges an Erfahrung mit medizinischen Sachverhalten und ihre rechtliche Bewertung.

 

Gerne berate ich Sie umfassend und kompetent. Die Erstberatung erfolgt zeitunabhängig, unter Verwertung der vorliegenden Unterlagen und im Nachgang zum Gespräch dann mit einer schriftlichen Bewertung. Weiter erhalten Sie einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise und eine Aufklärung zu den zu erwartenden Kosten.

 

Abgerechnet wird die Erstberatung mit einer Erstberatungsgebühr gemäß § 34 RVG in Höhe von € 250,00 netto zzgl. MwSt.= € 297,50.

 

 

Sofern eine Rechtsschutz-Versicherung vorhanden ist, trägt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.



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